Schulöffnungen ab 18. Mai 2020

Am 08. Mai 2020 wurde seitens der Landesregierung entschieden, dass die Schulöffnungen in die dritte Phase gehen. Während die weiterführenden Schulen wie Oberschulen und Gymnasien etc., den Präsenzunterricht kapazitätsabhängig planen konnten, bestand für die Grundschulen und die Primarstufe der Förderschulen die Maßgabe alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 1 bis 4 in der Schule zu unterrichten. Ebenfalls wurden von den sonst gebotenen Abstandsregeln in Grund- und Förderschulen abgesehen und dafür die strikte Einhaltung von festen Klassen- oder Gruppenverbänden vorgegeben, welches ebenfalls für die Hortbetreuen gelten soll, soweit die personell und räumlich möglich ist. Diese strikte Trennung soll eine Durschmischen der Gruppen verhindern und so die Infektionsketten nachvollziehbar machen.

Die Hinweise, dass dieses Konzept vielerorts nicht realisierbar ist und damit dieses Konzept als eher als Gefahr für die Gesundheit der Kinder angesehen wird, wurden vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus (SMK) nur bedingt gehört. Vielmehr führten erst zwei gerichtliche Eilanträge beim Verwaltungsgericht Leipzig dazu, dass das SMK – wenn auch ohne Verständnis darüber – zurückrudert und die Schulbesuchspflicht der Schülerinnen und Schüler der Grund- und Förderschulen bis zum 05. Juni 2020 aussetzt.

Das heißt konkret, dass Sie als Eltern entscheiden , ob Ihr Kind ab Montag, den 18. Mai 2020 in die Schule geht oder nicht. Sollten Sie sich dafür entscheiden, Ihr Kind zuhause zu lassen, sind Sie dazu verpflichtet die Lernaufgaben der Schule zu bearbeiten.

Weitere Kritik erntet die geforderte Gesundheitsbestätigung, welche täglich von den Eltern zu unterschreiben ist. Hiermit soll bestätigt werden, dass das schulpflichtige Kind und die im Haushalt lebenden Personen keine Symptome ausweisen, welche denen einer Covid-19 Erkrankung ähneln. Weiterhin präzisiert Staatsminister Piwarz, dass diese tägliche Erklärung, spätestens ab dem 15. Mai 2020, Voraussetzung für den Schulbesuch sein wird und wie beim Fehlen der Erklärung verfahren werden soll. In erster Line ist der betroffene Schüler zu isolieren, die Eltern sind zu informieren und verpflichtet ihr Kind abzuholen. Sollte die nicht gelingen, so ist die Schulleitung in letzter Instanz dazu verpflichtet das Ordnungsamt einzuschalten, sodass eine Inobhutnahme des Kindes veranlasst werden kann.

Diesem Verfahren widersprechen wir, als Landeselternrat Sachsen, entschieden. Generell herrscht absolutes Unverständnis bezüglich der Gesundheitserklärung. Den Eltern diesbezüglich mit Inobhutnahme zu drohen, verstärkt die ablehnende Meinung dazu um so mehr.

Haben Sie weiterführende Fragen oder Anmerkungen, setzen Sie sich mit der Geschäftsstelle des Landeselternrat Sachsen in Verbindung.

Hier finden Sie die aktuellen Verordnungen und Schreiben des Kultusministeriums: